Mit reinem Gewissen. Wehrmachtsrichter in der Bundesrepublik und ihre Opfer

Die Nazivergangenheit ist in Deutschland noch lange nicht aufgearbeitet. Es ist noch nicht lange her, da erschien das Buch “Das Amt und die Vergangenheit. Deutsche Diplomaten im Dritten Reich und der Bundesrepublik” und plötzlich wurde wieder ins Gedächtnis gerufen, dass es scheinbar immer noch weiße Flecken in der Vergangenheitsbewältigung gibt. Dieses Buch sorgte für einigen medialen Rummel. Ein anderes wenn auch ebenso bedeutendes Buch über das Fortwirken ehemaliger Nazis und deren Ideologie in der Bundesrepublik erhielt nicht so viel Aufmerksamkeit: “Mit reinem Gewissen. Wehrmachtsrichter in der Bundesrepublik und ihre Opfer”.

In diesem Buch wurden verschiedene Aufsätze gesammelt, die von der Tagung “Der Kampf um die Vergangenheit – Zur Karriere deutscher Wehrmachtsjuristen aus Opfersicht” stammen.

Das Buch ist in insgesamt 6 Teile gegliedert, die sich mit der allgemeinen Problemlage und der geschichtlichen Übersicht, den Selbstrechtfertigungen der Wehrmachtsrichter und ihrer Nachkriegskarrieren, den Kampf um die Würde der Justizopfer und der neu aufgekommenen Diskussion über die Einführung einer Militärjustiz in der Bundeswehr.

Kontinuität nationalsozialistischer Rechtsauffassungen

Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs hat es keinen wirklichen Neuanfang in der BRD gegeben. Nationalsozialistisches Rechtsdenken wirkte im Verfassungsrecht, im Arbeitsrecht und im politischen Strafrecht fort. Carl Schmitts Theorem, “im Ausnahmezustand trete das Recht zurück, die Ordnung bleibt aber erhalten, diente der Bundesregierung bei der Einbringung bei der Einbringung des Notstandsverfassungsgesetzes im Jahre 1960 als Legitimation dafür, dass – anders als in westlichen Demokratien wie den USA – Kernprinzipien des demokratischen Rechtsstaats – wie die Sicherung der Stellung des Parlaments und der Grundrechte – im Ausnahmezustand suspendiert werden sollten. Das Ideologem von der Volksgemeinschaft, das den sozialen Gegensatz von Kapital und Arbeit aufzuheben vorgab, bildete in der frühen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Leitmotiv. Bei der Praktizierung des politischen Strafrechts von 1951 war die auf die Gesinnung anstelle der Erfüllung konkreter Tatbestände getützte Pönalisierung politischen Verhaltens (zumeist von Kommunisten, die z.B. am 1. Mai eine rote Nelke trugen, die von der Justiz als Ausdruck von Staatsfeindlichkeit gewertet wurde), sehr verbreitet. Methodisch war die politische Justiz mit der nationalsozialistischen Strafrechtsdogmatik in mancher Beziehung vergleichbar. In der NS-Diktatur wirkte die Abwesenheit einer nationalsozialistischen Rechtsgesinnung strafbegründend, selbst wenn kein Rechtsgut verletzt wurde.” (S. 15 – 16)

Die Wiederverwendung von Wehrmachtsjuristen in der Bundesrepublik führte dazu, dass die Opfer der Militärjustiz in der BRD weiterhin als Verräter galten und lange Zeit keine Entschädigungszahlungen erhielten. Viele Verfahren wegen Justizverbrechen und völkerrechtswidriger Handlungen der Wehrmacht endeten mit Freisprüchen oder der Einstellung des Verfahrens. Z.B. wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Generalrichter Roeder, der im Reichskriegsgericht als Untersuchungsführer u.a. gegen Dietrich Bonhoeffer und der Widerstandsgruppe “Rote Kapelle” fungierte, auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingestellt. Der Staatsanwalt, der seit 1938 im Amt war, war der Auffassung, dass der politische Widerstand gegen Hitler ein strafrechtlich zu ahndendes Verbrechen sei.

“Tatsächlich büßt das Grundgesetz durch die herrschende Rechtsprechung seine Geltungskraft bei der Bewertung von NS-Verbrechen vielfach ein. Wenn das ins Grundgesetz inkorporierte Völkerrecht (Art. 2 GG) – wie die Regelung zum Schutz der Nichtkombattanten – für die rechtliche Bewertung des Massakers der Wehrmacht im griechischen Kalavrita für die Dortmunder Staatsanwaltschaft bedeutungsos ist, wenn dem politischen Widerstand gegen Hitler entgegen der Gesetzgebung der Alliierten von 1946, die nach Art. 139 GG ihre Gültigkeit behält, vom Bundesgerichtshof die Rechtmäßigkeit abgesprochen wird, wenn in einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg die Diskriminierung der Juden, entgegen Art. 3 Abs 3 GG, Gültigkeit behält und auf der Basis der Nürnberger Gesetze vom rechtswidrigen Geschlechtsverkehr zwischen einem sogenannten Arier und einem Juden gesprochen wird, läuft der normative Anspruch des Grundgesetzes ins Leere.
Sobald NS-Täter, zumal Mitglieder der SS, die in der Übereinstimmung mit ihrer nationalsozialistischen Weltanschauung Mordbefehle erlassen und eigenhändig töten, nicht als Täter, sondern ganz überwiegend als Gehilfen, die die Tat vorgeblich nicht als eigene wollten, qualifiziert werden und zu relativ niedrigen Strafen verurteilt werden, während sogenannte einfache Kriminelle, die einen Mord begehen, die volle Härte des Gesetzes trifft, wird die Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt. 90 Prozent der Verantwortlichen der mobilen Tötungskommandos, die unter dem Schutz der Wehrmacht vor allem auf dem Gebiet der Sowjetunion Hunderttausende Juden ermordeten, werden von der Justiz zu Gehilfen erklärt. So wurde der Leiter der Einsatzgruppe 8, SS Obersturmbannführer Dr. Otto Bradfisch, der 15.000 Juden töten ließ und selber mitschoss, vom Landgericht München I als Gehilfe eingestuft, dem vom Gericht, ungeachtet der systematischen Auslöschung der Existenz schuldloser, zu Feinden erklärter Menschen, eine feindselige Einstellung gegenüber den Juden abgesprochen wird.” (S. 39 – 40)

Zum Vergleich: Die DDR

Im Juli 1965 brachte der in Berlin-West ansässige Untersuchungsausschuss Freiheitlicher Juristen (UFJ) die Propagandaschrift “Ehemalige Nationalsozialisten in Pankows Diensten” in fünfter Auflage heraus. Mit dieser Schrift versuchte man u.a. die DDR auf ihrer ureigenen Domäne, dem staatsoffiziellen Antifaschismus, in die Defensive zu drängen.

Diese Versuche, die DDR zu diskreditieren, liefen weitestgehend ins Leere, denn Spezialisten aus der DDR hatten einige Jahre zuvor nachgewiesen, dass bis zu 1.000 Juristen aus Sonder- und Standgerichten, dem Volksgerichtshof und der Wehrmachtsjustiz in der BRD in Amt und Würden gelangten. Behauptungen, zahlreiche frühere Nationalsozialisten seien in der DDR wieder in wichtigen Schlüsselstellungen von Politik und Verwaltung gelangt, gingen an der Realität vorbei. Ebenso wurde unterschlagen, dass sich Angehörige der NS-Funktionselite – anders als in der Bundesrepublik – in der Regel von ihrer Vergangenheit distanzieren mussten, bevor in Einzelfällen eine Reaktivierung erfolgen konnte. Dem UFJ fehlte es aber auch an politisch-moralischer Legitimität, denn viele seiner Mitglieder wiesen selbst NS-Belastungen auf, die teilweise erheblich waren.

Schätzungen gehen davon aus, dass in den ersten drei Nachkriegsjahren in der SBZ/DDR etwa 80 Prozent aller Justizjuristen entlassen wurden. Das entsprach in etwa dem Prozentsatz von Parteimitgliedern unter den Richtern und Staatsanwälten. Im Unterschied zum westdeutschen Justizdienst wurde der ostdeutsche dauerhaft von tatsächlich oder vermeintlich belastetem Personal gesäubert.

Die Wiedereingliederung ehemaliger NS-Richter in der BRD war gewollt:

“Männer und Frauen aus dem Widerstand engagierten sich in der unmittelbaren Nachkriegszeit in Parteien, Kirchen, Militär, Kultur und beim Wiederaufbau einer freien Presse. Der Einfluss der Überlebenden des Widerstandes auf die Politik stagnierte jedoch schon in der frühen Bundesrepublik.
Die Ursachen waren vielfältig. Vor allem die von Kanzler Konrad Adenauer betriebene Integrationspolitik setzte de facto eine personelle Restauration und die Verdrängung der Angehörigen des Widerstandes durch.” (S. 245)

Es ist demnach nicht verwunderlich, dass 27 der 40 1950 nach Karlsruhe zum Bundesgerichtshof berufenen Bundesrichter zuvor im Justizapparat des NS-Systems tätig waren.

Das Wirken der Wehrmachtsjustiz und der Wehrmachtsrichter in der BRD

Das Wirken der Wehrmachtsjustiz in den Jahren 1933 – 1945 manifestiert sich vor allem in ihrer exzessiven Anwendung der Todesstrafe. Von den Militärrichtern des NS-Staates sollen in den Jahren des Zweiten Weltkriegs etwa 30.000 Todesurteile gefällt worden sein, von denen mindestens 20.000 auch vollstreckt wurden. Die massenhafte Verhängung der Todesstrafe stellte eine Terrormaßnahme dar, die im Dienst der deutschen Kriegführung und der Aufrechterhaltung der totalitären NS-Diktatur stand.

In den Nachkriegsjahren schafften es viele ehemalige Wehrmachtsrichter wieder in den Öffentlichen Dienst. Z.B. Dr. Ernst Kanter. Er war während des Zweiten Weltkrieges am Reichskriegsgericht tätig, wirkte an mindestens 103 Todesurteilen gegen dänische Widerstandskämpfer mit und hatte mindestens 12 Todesurteile gegen deutsche Soldaten zu verantworten. Mit Gründung der BRD schaffte es Kanter, als Ministerialdirigent und als Abteilungsleiter im Bundesministerium der Justiz wieder eingegliedert zu werden. Dort war er maßgeblich mit der Prüfung der gegen NS-Juristen erhobenen Vorwürfe und dem Entwurf des ersten Amnestiegesetzes befasst. Gleichzeitig versuchte er auf eine weitgehende Straffreiheit für NS-Gewaltverbrechen hinzuwirken. 1957 wiedersetzte der sich einer Amnestie für im Rahmen der politischen Justiz der BRD verurteilen KPD-Mitglieder.

Georg D. Falk zeigt die exemplarische Karriere des Kriegsrichters und späteren Marburger Amtsgerichtsdirektors Massengeil. In einem Nachwort zu seinem Aufsatz zeigt er, wie wenig bemüht die bundesdeutsche Justiz war, Unrecht durch Juristen zu sühnen. Die NS-Rechtssprechung wird fast gänzlich nicht als Terrorinstrument wahrgenommen. Erst 1995 kam der Bundesgerichtshof zu dem Schluss: “Ein Richter, der in blindem Gehorsam gegenüber staatlichen Machthabern meint, sich auch dann im Einklang mit Recht und Gesetz zu befinden, wenn er über die Grenzen des gesetzlich Zulässigen hinaus den Willen der Staatsführung vollzieht und dabei in der geschilderten Weise Menschenrechte verletzt, unterliegt keinem den Vorsatz berührenden Irrtum […] Hätte sich die Rechtsprechung schon damals bei der Prüfung richterlicher […] Todesurteile an Kritierien orientiert, wie sie der Senat in seiner heutigen Entscheidung für Recht erkennt, hätte eine Vielzahl ehemaliger NS-Richter strafrechtlich wegen Rechtsbeugung in Tateinhein mit Kapitalverbrechen zur Verantwortung gezogen werden müssen […] Darin, dass dies nicht geschehen ist, liegt ein folgenschweres Versagen der deutschen Strafjustiz.” (S. 240) Zu diesem Schluss kam der Bundesgerichtshof, als er über ehemalige DDR-Richter zu entscheiden hatte und ehemalige Nazi-Richter bereits tot waren oder derem Verbrechen schon lange als verjährt golten.

Abschluss

Der letzte Teil des Buches widmet sich der aufgekommenen Idee, innerhalb der Bundeswehr erneut ein eigenständige Militärjustiz einzuführen. Es wird gezeigt, dass sich die Aufgabe der Militärjustiz geändert hat. Heute ist es nicht mehr in solchem Maße notwendig, die “Manneszucht” aufrechtzuerhalten. Eine Militärjustiz würde heute dahin wirken, dass die Opfer unter Zivilisten keinen Schutz mehr genießen, dass Militärangehörige für ihre Greueltaten nicht mehr adäquat bestraft werden würden.

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Joachim Perels, Wolfram Wette (Hrsg): Mit reinem Gewissen. Wehrmachtsrichter in der Bundesrepublik und ihre Opfer; Aufbau-Verlag, 474 Seiten; 29,99 €; ISBN: 9783351027407

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